Ein Bauvorhaben ist abgeschlossen und abgerechnet. Zwei Monate nach Eingang der Schlüsszahlung bemerkt der Auftragnehmer, dass er versäumt hat, mehrere kleinere Nachträge mit einem Gesammtumfang von 5000 Euro in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber lehnt alle weitere Zahlungen ab. Zu reht?
Es ist eine Prufungsrelevante Frage. Wenn jemand die Lösung weisst, bitte den Paragraph und regelnummer eingeben.
Danke !
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Es kommt auf den Gesamtvertrag drauf an! Normalerweise muessen alle Mehrarbeiten vom Bauherrn oder Bauleiter genehmigt werden!
Gibt es einen Pauschalvertrag mit einer festen Endsumme und hat der Auftragnehmer keine Bestaetigung ueber die Nachtraege, hat er keinen Anspruch auf Zahlung!
Wurde der Auftrag mit Abrechnung nach Aufmass vereinbart und kann der Auftragnehmer nachweisen dass seine Forderung zu Recht bestehen hat er Anspruch auf Zahlung.
Du erwaehnst eine Schlusszahlung, wie sah die aus? Ohne die Gesamtsituation zu kennen kann dir auch niemand wirklich weiterhelfen!
Leistungen, die der Auftragnehmer auÃerhalb des vereinbarten Leistungsumfanges erbringt, können in Nachtragsrechnungen abgerechnet werden. Voraussetzung ist grundsätzlich aber ein Nachauftrag des Auftraggebers. Anderenfalls kommen allenfalls Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dies gilt für BGB- wie für VOB/B-Verträge.
Allerdings sieht § 2 Nr. 8 lit. 2) VOB/B einen Vergütungsanspruch vor, wenn der Auftraggeber die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaÃlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Die Anzeige an den bauleitenden Architekten genügt.
Zur Schlusszahlung:
Der Auftraggeber hat die SchluÃrechnung, so sie denn prüfbar ist, zu prüfen. Die Prüfung schlieÃt mit der Feststellung der SchluÃrechnung, die als Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einem Endbetrag zu verstehen ist. Mit der Feststellung der SchluÃrechnung ist der SchluÃrechnungsbetrag fällig. Wird die Prüfung der SchluÃrechnung, die beschleunigt zu erfolgen hat, vor Ablauf der Zweimonatsfrist abgeschlossen, tritt nach Mitteilung des Prüfungsergebisses an den Auftragnehmer unmittelbar Fälligkeit ein (BGHZ 83, 382, 384), allerdings vorbehaltlich der Abnahme der Leistungen (BGHZ 79, 180).
Die als solche kenntlich gemachte SchluÃzahlung des Auftraggebers hat ihrerseits AusschluÃwirkungen. Nimmt der Auftragnehmer die SchluÃzahlung vorbehaltlos an, sind nach § 16 Nr. 3 lit. 2) VOB/B Nachforderungen ausgeschlossen. Allerdings ist der Auftragnehmer auf die AusschluÃwirkung schriftlich hinzuweisen. Der SchluÃzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig schriftlich ablehnt (Nicklisch/Weick, VOB/B, § 16 Rn. 46) oder mit Gegenforderungen aufrechnet.
Der Vorbehalt auf die SchluÃzahlung ist binnen 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die SchluÃzahlung zu erklären. Er wird nach § 16 Nr. 3 lit 5) VOB/B hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder der Vorbehalt eingehend begründet wird.