Es wurde abgelehnt weil ich nicht körperliche Pflege brauche
Ich bin ja Nur am erblinden, durch eine Augenkrankheit AMD
Lebe alleine in meiner Wohnung, bin fast nicht mehr in der Lage mich selbst zu versorgen
Zur Grund pflege gehören nicht: Einkaufen, Arzt besuche, Essen zu,zu bereiten und jegliche andere Versorgung
ohne Pflegestufe - kein Heimplatz, privat kann ich aber auch keinen bezahlen
Ist erblindung den Keine Behinderung?
Werden diese Menschen sich selbst überlassen?
Update:an Bumy194
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Setze Dich am besten mit dem für Dich zuständigen Bezirk auseinander. Hier in München wär der Bezirk Oberbayern zuständig.
Es kann sein, dass Dir Grundpflege (Hilfe zur Körperpflege, ect.) noch nicht zusteht, ggf. hast Du aber Anspruch auf Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung.
Auch kannst Du Blindengeld beantragen.
Ich hoffe ich konnte Dir etwas helfen -Viel Glück und alles Gute.
Schreibst Du nun von Dir oder Deiner Bekannten?
http://de.answers.yahoo.com/question/index;_ylt=Ao...
hio,
wenn du noch hier schreiben kannst, dann kommst du noch gut zurecht und brauchst keinen heimplatz. wenn du einen guten anwalt brauchst, dann kann ich dir seine nr. geben, der erledigt das alles per schriftverkehr du brauchst ihn nicht selbst aufzusuchen und er sagt dir schon vorher, ob es sinn macht oder nicht. für meinen sohn hat er auch alles durchgekriegt, dass er frei parken kann und eine pflegestufe hat, denn er wartet auf eine lungentransplantation. was hilft, ist nur ein guter anwalt.
wie gesagt, er ist der beste, gewinnt jeden fall. speichere mich ab, als guten freund und dann kommt jede frage, die du stellst an meine email anschrift und dann kann ich dir die nr. schreiben. muss erst wissen, ob ich dir vertrauen kann, oder ob du ein fake bist. du verstehst?
alles wird gut,
deine oma
Blindenhilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 72 Blindenhilfe
1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäà für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem DreiÃigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61 und 63) auÃerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 35 Abs. 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Bezugsberechtigung für Blindenhilfe
Voraussetzung ist, dass bei der anspruchserhebenden Person die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Gleichbehandelt wird eine nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens im vergleichbaren Schwergrad.
Die Höhe der Blindenhilfe
beträgt
585,- Euro für Personen über 18 Jahre
293,- Euro für Personen unter 18 Jahre
Die Blindenhilfe ist abhängig vom aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verändert in dem gleichen Umfang wie dieser.
Bei einer stationären Unterbringung etwa in einem Heim bei Kostenübernahme durch eine öffentlich-rechtliche Stelle (etwa Kreisbehörde oder Landschaftsverband)verringern sich die o.g. Sätze um die aus den Mitteln dieser Träger übernommen Kosten. Dem Blinden muss aber mindestens die Hälfte der Beträge verbleiben.
Anrechnungen von anderen Leistungen auf die Blindenhilfe
- zu 100 % Leistungen nach den Blindengesetzen der Länder
- die Pflegezulage gem. § 35 Bundesversorgungsgesetz
- das Pfegegeld für Unfallblinde gem. § 269 Abs. 2 LAG
- auf die Blindheit bezogene Schadensersatzleistungen Dritter
Versagungsgründe
Der Anspruch auf Blindenhilfe verringert sich stufenweise um 25 % aus den Gründen des § 72 Abs 1 S. 4 i.V.m. § 39 SGB XII : wenn die Annahme einer zumutbaren Arbeit, Berufsausübung oder Berufsausbildung verweigert wird.
Beschränkung sonstiger Leistungen durch die Blindenhilfe
1. Die Hilfe zur Pflege
Ausgeschlossen durch die Gewährung der Blindenhilfe wird die Hilfe zur Pflege gem. den §§ 61 - 66 SGB XII ausserhalb von stationären Einrichtungen wie Heimen, soweit es hierbei nur um die Erblindung des Betroffenen geht.
2. zusätzlicher Barbetrag bei Heimunterbringung
Ausgeschlossen wird auch der zusätzliche Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 SGB XII.
3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
Dieser Mehrbedarf wird grundsätzlich bei der Gewährung einer Blindenhilfe nicht gezahlt. Ausnahme: der Blinde ist nicht allein wegen der Blindheit erwerbsgemindert.
es gibt zumindest Blindengeld, das sollte eine Hilfe ermöglichen die solche Dinge wie einkaufen etc. erledigt
http://www.seh-netz.info/blindenhilfe/
http://de.wikipedia.org/wiki/Blindengeld