Ich frage nur mal so....im Internet habe ich nix gefunden
Update:@ Klabesch> die Ansätze gefallen mir....Du scheinst Dich da auszukennen...oder hast besser gesucht
...dafür schonmal ein DANKE (mal sehen was noch reinkommt...)
@exenter > ich hab ncht von mir geschrieben...das Problem ist ein anderes!
Ich versuche es mal kurz zu umschreiben>>
In der Nachbarschaft wohnt ein Polnischer Bürger (ACHTUNG!! Ich hab nix gegen Ausländer!!!)
und das seit mind. 9 Monaten.
Regelmäßig gegen 5:30 Uhr fährt er zur Arbeit....warum ich das weiß?Nicht weil ich Ihm nachstelle..
Der "Sportauspuff" wo man locker einen Arm reinstecken kann,und ich deshalb Kerzengrade im Bett stehe!!
Wenn "Er" nun das Fahrzeug in Deutschland zulassen will,so denke ich,wird es sicher so sein,das das Fahrzeug zur HU bzw TÜV muss..und da wird ER mit solch einem db-Wert sicher auf Kritik stossen!
Übrigens hab ich schon versucht Ihn anzusprechen...OHNE ERFOLG
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ein Jahr, danach begeht man "Steuerhinterziehung", aber da scheiden sich die Geister:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV:
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 FZV:
In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert:
Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.
Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958 )
"Vorübergehender Verkehr" ist dann zu bejahen, wenn ein Fahreugführer mit seinem ausländischen Fahrzeug im Transit durch Deutschland fährt oder sich kurzfristig zum Zwecke eines Messebesuches, Besuch einer Veranstaltung hier aufhält oder aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen in Deutschland unterwegs ist.
Seit der Einführung der FZV hat die in § 20 Abs. 6 FZV normierte Jahresfrist für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch keine große Bedeutung mehr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist nun, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. (Kommentar Lütkes/Ferner/Kramer zu § 1 IntKfzVO, Rd-Nr. 9 bzw. § 20 FZV)
Wenn der Besitzer des Autos hier in der BRD wohnt muss er sich innerhalb von 6 Wochen sich hier anmelden und sein Auto auch hier anmelden.
Ist er nur Zeitweilig hier braucht er dies nicht.
Maximal ein halbes Jahr. Das Fahrzeug muss dort angemeldet sein, wo Dein Lebensmittelpunkt ist und der ist wohl bei Dir in Deutschland. Nur ist das nicht einfach eine Ummeldung, sondern dann ein Import und der ist teuer.