Wenn du z.B. bei Amazon etwas auf Rechnung kaufst (kostet dann 1,50 € mehr als bei Lastschrift) und dann nicht rechtzeitig bezahlst bekommst du auch keine Erinnerung sondern eine Mahnung mit 6 € Mahngebühr.
Für eine einfache Zahlungserinnerung darf noch keine zusätzliche Gebühr erhoben werden. Ab der ersten Mahnung dürfen dem Schuldner Mahngebühren in Rechnung gestellt werden, diese schlieÃen das Porto und eine geringe Bearbeitungsgebühr ein.
Durch die erste Mahnung gerät ein Schuldner grundsätzlich in Verzug. Mit der neuen Verzugsregelung tritt der Zahlungsverzug auch nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ein. Kunden, die bereits in Verzug geraten sind, können sowohl gerichtlich als auch auÃergerichtlich weiter angemahnt werden.
Ist der Schuldner in Verzug, hat er die weiteren Mahnkosten zu tragen. Nach gängiger Rechtsprechung gibt es eine Obergrenze hierfür. Diese Grenze wird in der deutschen Rechtsprechung je nach dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes (OLG) unterschiedlich bestimmt.
So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist
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Das halte ich für o.k. ,denk' mal,dass sich eine Erinnerung nicht von selbst erstellt und dazu Papier,Umschlag und Porto kostet.
Ja, sehr viele machen das.
Wenn du z.B. bei Amazon etwas auf Rechnung kaufst (kostet dann 1,50 € mehr als bei Lastschrift) und dann nicht rechtzeitig bezahlst bekommst du auch keine Erinnerung sondern eine Mahnung mit 6 € Mahngebühr.
Was sollte daran falsch sein? Du bist doch der Verursacher der Mahnung und damit der erneuten unkosten.
Für eine einfache Zahlungserinnerung darf noch keine zusätzliche Gebühr erhoben werden. Ab der ersten Mahnung dürfen dem Schuldner Mahngebühren in Rechnung gestellt werden, diese schlieÃen das Porto und eine geringe Bearbeitungsgebühr ein.
Durch die erste Mahnung gerät ein Schuldner grundsätzlich in Verzug. Mit der neuen Verzugsregelung tritt der Zahlungsverzug auch nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ein. Kunden, die bereits in Verzug geraten sind, können sowohl gerichtlich als auch auÃergerichtlich weiter angemahnt werden.
Ist der Schuldner in Verzug, hat er die weiteren Mahnkosten zu tragen. Nach gängiger Rechtsprechung gibt es eine Obergrenze hierfür. Diese Grenze wird in der deutschen Rechtsprechung je nach dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes (OLG) unterschiedlich bestimmt.
So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist
> (verneinend OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603/ 607; OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242/ 243;
> bejahend OLG Düsseldorf WM 1985, 17/ 18; OLG Köln WM 1987, 1548/ 1550).
Ja, die dürfen das.
eine sehr interessante Frage
- keine Ahnung -
BVG - 1 mal schwarz gefahren - nicht rechtzeitig bezahlt - sofort Inkassounternehmen - kosten 39,59 € plus 40 € erhöhtes Fahrgeld