Leiharbeitnehmer, gilt bei Verpflegungsmehraufwand die Dreimonatsfrist?
Hallo ich hab gerade ein kleines rechtliches Problem.
Und zwar zum Thema Leiharbeit in der Einkommensteuererklärung.
Sachverhalt :
Leiharbeitnehmer, keine bestimmter Kunde im Anstellungsvertrag,
Tätigkeit für einen Kunden in dessen Unternehmen für über 3 Monate
Keine Fahrtätigkeit oder Tätigkeit außerhalb der Firma des Kunden
Ist hier die Dreimonatsfrist zu beachten ?
Bitte mit Rechtsgrundlage oder Urteil / Entscheidung
LG
Update:.(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08).
Hab ich es richtig raus gelesen, dass das Gericht sich noch nicht mit einer längeren Tätigkeit (über 3 Monate) befasst hat ?
Es gilt also wie bei einer normalen Auswärtstätigkeit die 3 Monatsfrist für den Leiharbeitnehmer ? Fahrtkosten bekommt er ja immer wie Reisekosten.
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Ein Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn er typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt wird, z. B. Bau- oder Montagearbeiter, Leiharbeitnehmer und Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe. Auf die Zahl der Einsatzstellen in einem Kalenderjahr kommt es dabei nicht an. Der Arbeitgeber kann bei einer Einsatzwechseltätigkeit dem Arbeitnehmer Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten in dem von der Finanzverwaltung zugelassenen Umfang steuerfrei ersetzen.
Mit der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinie 2008 entfällt die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Die unterschiedlichen Begriffe werden unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammengefasst und vereinheitlicht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Einsatzwechselt%C3%A4...
Praxistipps für Verpflegungsmehraufwand 2012
Achtung: Sie können für Verpflegung während der Auswärtstätigkeit generell nur Pauschbeträge geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Es ist leider nicht zulässig, tatsächliche Verpflegungskosten nachzuweisen und dadurch höhere Beträge von der Steuer abzusetzen.
Leiharbeitnehmer, die kurzfristig an verschiedene Firmen verliehen werden, besitzen keine feste Arbeitsstätte und können daher den Verpflegungsmehraufwand an jeder neuen Einsatzstelle jeweils für die ersten drei Monate als Werbungskosten geltend machen.(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08).
http://www.spesen-ratgeber.de/verpflegungsmehraufw...
verpflegungsmehraufwand. find ich ja sehr interessant. warum ist es dir nicht gelungen, innerhalb von drei monaten eine anstellung bei dem betrieb, bei dem du arbeitest, zu ergattern? dafür gibt es mit sicherheit einen grund. welcher das ist kann ich natürlich nicht beurteilen. aber aus eigener erfahrung kann ich dir sagen, gute leute werden gerne übernommen.