Für mich, eindeut ja, da Menschen mit Behinderung nicht so leicht aus ihrem Autos kommen, wie ein gesunder Mensch und häufig auch nicht so gut laufen können.
Ich jedenfalls bin lieber gesund und laufe ein paar Meter weiter und lasse behinderten Menschen ihre Rechte.
behinderte Menschen sind drauf angewiesen, so dicht wie möglich an den Eingängen der Geschäfte etc parken zu können, da der Weg für sie viel beschwerlicher ist, oftmals sogar nur unter starken Schmerzen möglich. Du kannst ja mal versuchen, mit einem gebrochenen Bein oder nach einem Bandscheibenvorfall deine Einkäufe zu erledigen. Viel Spaß dabei, wenn du dann an der hintersten Ecke des Geländes parken musst. Erst recht bei einer dauerhaften Behinderung. Oder wenn du als Behinderter versuchst, den Rollstuhl aus dem Auto zu fummeln und dich reinzusetzen, ohne an die Türen der anderen Autos zu stoßen, weil sich die anderen schön dicht zugeparkt haben.
Ein Behinderter ist also auf den Parkplatz angewiesen. Und wenn er dann da hinkommt, und der Parkplatz ist mutwillig zugeparkt, ist das für ihn ein grosses Problem, zumindest erschwert es seinen Einkauf erheblich.
Und wenn jeder so denken würde wie du, wären diese Plätze ja dauernd belegt. Und wer sie dann wirklich mal braucht, kann sie nicht nutzen.
So Du mit "verwerflich" die unbefugte Nutzung meinst: Antwort JA!
Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann in Deutschland eine Geldbuße von 35 €, Verwaltungsgebühren und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Den Unterschied zwischen Parken und Halten bewertete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig und stellte fest, dass ein Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkten Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer sein Auto ohne Verzögerung wegfahren kann.[Bereits nach drei Minuten ist Abschleppen gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig billigt gar das sofortige Abschleppen ohne Karenzzeit. Nur wenn Behindertenparkplätze jederzeit von Fahrzeugen Nichtparkberechtigter freigehalten würden, könnten Behinderte darauf vertrauen, dass ihnen Behindertenparkplätze unbedingt zur Verfügung stünden. Bei einer Panne ist das Fahrzeug wie beim Liegenbleiben in anderen Park- und Halteverbotsbereichen auch unverzüglich zu entfernen, sonst kann es ebenfalls abgeschleppt werden.
Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten missbraucht wird, kann der Abschleppvorgang schnell und unkompliziert durch einen Anruf beim Bürgertelefon der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Die Verwendung des Polizeinotrufs sollte dagegen vermieden werden, da sie rechtlich umstritten ist: Vereinzelt wird dies von Polizeibehörden als Missbrauch des Notrufes (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verfolgt.
@ Fragesteller: Nur wie willst du denn das Fahrzeug in einem Parkhaus abschleppen?
Es gibt gibt da durchaus kompakte Modellvarianten. Sagt Dir der Begriff: "Brille" in Bezug auf Abschlepper was? DAmit ginge es allemal. So: http://www.gtfreunde.de/abschleppwagen_003.jpg könnte es auch aussehen :)
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Das erlebe ich öfters im "Parkhaus des örlichen Supermarktes", daß
alles zugeparkt ist, aber auf den 12 Behindertenpakrplätzen steht
kein einiges Auto. Also nehme ich mir die Freiheit, für meinen Kurz-
einkauf mich auf diesen Parkplatz zu stellen. In der Regel gibt es
damit keine Probleme, aber ab und zu werde ich mit gewissen Zeit-
genossen konfrontiert (selbsternannte Parkplatzwächter), die meinen,
mich in einem rüden Ton darauf hinweisen zu müssen, welche
furchtbare Straftat ich soeben begangen habe und meine Antwort
ist in der Regel, man möge sich um die eigenen Angelegenheiten
kümmern (höflich) und die unhöfliche Variante lasse ich aus Gründen
des Jugendschutzes hier außen vor.
Darüberhinaus handelt es sich bei derartigen Parkflächen um Privatgrund
und da kann die Polizei nur auf Betreiben des Besitzers tätig werden und
das genau werden die Besitzer tunlichst unterlassen, weil dies nämlich
geschäftsschädigend ist.
Da ich darauf achte, keinem Behinderten einen Parkplatz wegzunehmen,
kann ich daher auch nichts Verwerfliches in meinem Handeln erkennen.
Amen! - und her mit den DRs
Die geistig Behinderten erkennt man immer daran, dass sie ohne blauem Behinderten-Aufkleber auf einem Behindertenparkplatz parken ;)
Für mich, eindeut ja, da Menschen mit Behinderung nicht so leicht aus ihrem Autos kommen, wie ein gesunder Mensch und häufig auch nicht so gut laufen können.
Ich jedenfalls bin lieber gesund und laufe ein paar Meter weiter und lasse behinderten Menschen ihre Rechte.
behinderte Menschen sind drauf angewiesen, so dicht wie möglich an den Eingängen der Geschäfte etc parken zu können, da der Weg für sie viel beschwerlicher ist, oftmals sogar nur unter starken Schmerzen möglich. Du kannst ja mal versuchen, mit einem gebrochenen Bein oder nach einem Bandscheibenvorfall deine Einkäufe zu erledigen. Viel Spaß dabei, wenn du dann an der hintersten Ecke des Geländes parken musst. Erst recht bei einer dauerhaften Behinderung. Oder wenn du als Behinderter versuchst, den Rollstuhl aus dem Auto zu fummeln und dich reinzusetzen, ohne an die Türen der anderen Autos zu stoßen, weil sich die anderen schön dicht zugeparkt haben.
Ein Behinderter ist also auf den Parkplatz angewiesen. Und wenn er dann da hinkommt, und der Parkplatz ist mutwillig zugeparkt, ist das für ihn ein grosses Problem, zumindest erschwert es seinen Einkauf erheblich.
Und wenn jeder so denken würde wie du, wären diese Plätze ja dauernd belegt. Und wer sie dann wirklich mal braucht, kann sie nicht nutzen.
Nein, DU darfst das!!!
So Du mit "verwerflich" die unbefugte Nutzung meinst: Antwort JA!
Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann in Deutschland eine Geldbuße von 35 €, Verwaltungsgebühren und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Den Unterschied zwischen Parken und Halten bewertete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig und stellte fest, dass ein Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkten Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer sein Auto ohne Verzögerung wegfahren kann.[Bereits nach drei Minuten ist Abschleppen gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig billigt gar das sofortige Abschleppen ohne Karenzzeit. Nur wenn Behindertenparkplätze jederzeit von Fahrzeugen Nichtparkberechtigter freigehalten würden, könnten Behinderte darauf vertrauen, dass ihnen Behindertenparkplätze unbedingt zur Verfügung stünden. Bei einer Panne ist das Fahrzeug wie beim Liegenbleiben in anderen Park- und Halteverbotsbereichen auch unverzüglich zu entfernen, sonst kann es ebenfalls abgeschleppt werden.
Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten missbraucht wird, kann der Abschleppvorgang schnell und unkompliziert durch einen Anruf beim Bürgertelefon der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Die Verwendung des Polizeinotrufs sollte dagegen vermieden werden, da sie rechtlich umstritten ist: Vereinzelt wird dies von Polizeibehörden als Missbrauch des Notrufes (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verfolgt.
@ Fragesteller: Nur wie willst du denn das Fahrzeug in einem Parkhaus abschleppen?
Es gibt gibt da durchaus kompakte Modellvarianten. Sagt Dir der Begriff: "Brille" in Bezug auf Abschlepper was? DAmit ginge es allemal. So: http://www.gtfreunde.de/abschleppwagen_003.jpg könnte es auch aussehen :)
Leider hat nicht jeder Behinderte auch einen Behindertenausweis...
Hallo,
für dich gilt das nicht, da du ja den Schein hast,
gruß
Bei dir sagen sie nix.
Natürlich ist es das. Gibt schon komische Frage hier ;-)