Ich war vor kurzen mit 2 Freunden im Laden. Wir sind so ca. 16 Jahre alt. Wir haben uns ungefähr 10 min dort aufgehalten und sind rausgegangen ohne etwas zu kaufen. Da hat uns eine Verkäuferin angehalten und gesagt Sie ruft die Polizei. Als Begründung führte Sie unter anderem auf, dass wir uns verdächtig verhalten haben, nichts gekauft haben und angeblich sehr lange im Laden aufgehalten haben. Währendessen guckten uns die 4-5 Leute die an der Kasse standen an, wie als wären wir Aliens. Nach einer halben Stunde kam dann endlich die Polizei an und hat uns kontrolliert. Die ganze Prozedur hat über eine Stunde gedauert und rausgekommen ist null, da keiner von uns auch nur auf den Gedanken gekommen ist dort etwas zu klauen.
Nun meine Fragen:
- Darf man ohne Beweise (bzw. mit den oben von der Verkäuferin genannten) eine Taschenkontrolle durchführen?
- Kann man irgendeinen Schadenersatz verlangen, weil wir alle 3 zusammen immerhin 4 Stunden in dem Laden "gefangen" waren?
- Kann man irgendeinen Schadenersatz verlangen, weil die Leute jetzt sonst was von uns denken und mein Vater Zahnarzt ist und dieses Gerücht (erwischt beim klauen) durch den ganzen Ort geht?
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Nein, Taschenkontrollen bzw. Durchsuchungen sind nicht erlaubt, auch nicht als "Hausrecht" getarnt. Kein Laden hat sog. "hoheitlichte" Befugnisse. Sowas darf nur die Polizei im Gefahrenfall und/oder durch einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss durch Beamte erfolgen.
Schadenersatzanspruch sehe ich da nicht, schließlich ist euch kein Vermögensschaden entstanden. Ehrenschaden? Nun, wer kannte euch im Laden?
Gleichwohl könnte ich mir eine Anzeige wegen übler Nachrede/Verleumdung/Vortäuschung einer Straftat (Ladendiebstahl) vorstellen.
Hier findest du kompetente Auskunft:
"Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ VIII ZR 221/95) sind stichprobenartige Taschenkontrollen auf Ladendiebstahl durch das Personal oder den Hausdetektiv unzulässig. Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt hierzu: „Eine Taschenkontrolle darf nur dann durchgeführt werden, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht besteht, das heiÃt, wenn das Personal oder ein Detektiv den Kunden beim Diebstahl ertappt und beobachtet hat. Ansonsten ist eine vorbeugende Taschenkontrolle generell unzulässig, denn mit einer solchen Kontrolle würde dem Kunden ja vorgeworfen, er hätte was gestohlen oder er könnte etwas gestohlen haben. Damit wird ein Diebstahlsverdacht geäuÃert und das stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kunden dar. “ Dieser Grundsatz gilt übrigens auch dann, wenn es vor oder im Geschäft Hinweisschilder auf Taschenkontrollen gibt oder Kunden ihre Taschen trotz vorhandener SchlieÃfächer mit in den Laden nehmen.
Tipps für Kunden
Wenn ein Kunde an der Kasse oder am Ausgang aufgefordert wird, seine Tasche zu öffnen, kann er auf das Verbot hinweisen und eine Kontrolle verweigern. Wenn das Personal auf den Blick in die Tasche besteht, sollte der Kunde die Inspektion zulassen und sich hinterher bei der Geschäftsführung beschweren. Wenn das Geschäft nicht bereit ist, das Verhalten zu ändern, können sich Kunden auch an die Verbraucherzentrale wenden.
Wenn Kunden gegen ihren Willen und zu Unrecht festgehalten werden, sollten sie versuchen, weiterzugehen, denn weder Personal noch Detektiv sind berechtigt, Kunden festzuhalten. Auch kann man mit einer Anzeige wegen Nötigung und Freiheitsberaubung drohen. Unter Umständen bestehen sogar Schadenersatzansprüche.
Werden Verbraucher vom Ladendetektiv aufgefordert, den Personalausweis vorzuzeigen, können sie auch das verweigern, denn eine Ausweispflicht besteht nur gegenüber der Polizei.
Lediglich bei dringendem Tatverdacht dürfen Personalien aufgenommen werden. Der verdächtige Kunde darf dann zwar festgehalten werden, aber eine Durchsuchung seiner Tasche darf ohne seine Zustimmung nur von der Polizei vorgenommen werden. Auch zu einer körperlichen Durchsuchung ist nur die Polizei befugt, denn dies stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. "
vgl. Leitsatz-Entscheidung des BGH in BGHZ 124,39:
"a. Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
b. Die im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachte Hinweistafel mit dem Text
»Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden,
wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daà wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.«
stellt weder eine rechtsverbindliche Ausgestaltung des Hausrechts des Geschäftsinhabers noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar."
Eine vorläufige Festnahme (also etwa von der Verkäuferin) ist nach §127 StPO nur zulässig, wenn man auf frischer Tat ertappt wird. Besteht nur der Verdacht, so darf man nur die Polizei jemanden festnehmen.
Die Verkäuferin hat euch also damit, dass sie euch festgehalten hat, zu Unrecht des Diebstahls bezichtigt. Das war auf jeden Fall nicht in Ordnung, aber was genau ihr nun dagegen tun könnt, damit bin ich überfragt.
(Dieser Beitrag spiegelt nur meine persönliche Meinung wieder und stellt keine gültige Rechtsberatung dar.)
Taschenkontrollen darf niemand auÃer die Polizei durch führen. Diese Probleme haben sogar Unternehmen, die ihren Mitarbeitern "misstrauen".
Ohne einen konkreten Verdacht darf niemand aufgehalten oder sonst wie in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Es reicht auch nicht zu behaupten, die Jugendlichen ware 1 Stunde im Laden und haben nichts gekauft. Ein konkreter Hinweis wäre: 2 Lippenstifte, 1 Parfüm, also ein konkreter Gegenstand wurde gestohlen. Und selbst bei dieser Behauptung muà das Geschäft nachweisen, dass der Gegenstand ihm gehört. Denn Parfums usw. gibt es in vielen Geschäften. Einfach zu sagen, "dieser Gegenstand ist Gestohlen" Das geht nicht.
Auch die Personalien dürfen nicht festgestellt werden. Auch das darf nur die Polizei. Salopp ausgedrückt: Der Sicherheitsdienst hat keine gesonderten Rechte.
Schadenersatz kann man immer fordern, die Frage ist die, in welchem Verhältnis der Nutzen zu den Kosten steht. Also in diesem Fall würde ich einer Schadensersatzklage sehr skeptisch gegenüber stehen da es doch mehr oder weniger um einen ideellen Wert geht. Aber da fehlen mir die Kenntnisse.
Da war die Verkäuferin wohl etwas übereifrig.
Einen Schadenersatz könnt ihr mangels nachweisbarem Schaden kaum verlangen - aber eine Entschuldigung seitens des Geschäfts wäre wohl äuÃerst angebracht gewesen.
Wenn du die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen willst, schreib doch mal an die Geschäftsleitung (wenn es um eine Kette geht, gleich an die Konzernzentrale, Abteilung Ãffentlichkeitsarbeit) und bitte um eine Stellungnahme. Wenn das nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führt, könntest du noch antesten, ob die Lokalzeitung damit nicht ein paar Zeilen füllen möchte :-)
Taschenkontrollen darf nur die Polizei machen .So wie ich dich verstanden habe , lag der Verdacht nah daà ihr etwas geklaut haben sollt .
Eine sog Entschädigung steht euch nicht zu , aber eine Entschuldigung sollte doch wenigstens aus Anstand von dem Laden kommen .
Das nächste mal würde ich auf der Stelle meine Taschen (vor den ganzen Kunden) leeren . So vermeidest Du und deine Freunde ein evtl Gerücht .
Das ist dann eher für die Verkäufer peinlich .
Taschenkontrollen in Läden durch das Personal sind unzulässig, selbst bei einem begründeten Verdacht. In diesem Falle darf das Personal die Polizei zu rufen und die betroffene Person im Rahmen der vorläufigen Festnahme festhalten. Die vorläufige Festnahme ist zu erklären.
Wenn ihr von dem Personal festgehalten wurdet, dann kann hier der Tatbestand der Freiheitsberaubung und Falsche Verdächtigung greifen.
Das Personal bzw. der Markt wäre zudem schadensersatzpflichtig, da er Euch offensichtlich öffentlich in Eurem Ansehen diskreditiert hat.
Eine pauschale Verdächtigung: "Ihr seit zu lange im Laden gewesen, also habt ihr auch was geklaut." ist mehr als ehrenrührig.
Ihr solltet im Gegenzug strafanzeige (s.o.) erstatten und dem Markt Schadensersatz in Rechnung stellen.
Ãbrigens gilt das Durchsuchungsverbot auch, wenn der Laden ein Schild aufstellt, dass das Personal dazu berechtigt ist.
Durchsuchen darf nur die Polizei.
Eine Ausnahme bilden die Zugänge zu Massenveranstaltungen. Hier darf im Rahmen der freiwilligen Teilnahme der Besucher Durchsucht werden. Will er das nicht, darf er allerdings auch durch das Hausrecht des Veranstalters an der Teilnahme ausgeschlossen werden.
ohne verdacht auf diebstahl, ist das verboten.
ob du allerdings rechtlich noch etwas unternehmen solltest, kann ich dir nicht sagen.
die chancen, auf wiedergutmachung, stehen,so denke ich, schlecht.
ein staatsanwalt würde das wahrscheinlich, mit dem grund, es bestehe kein öffentliches interesse, niederschlagen.
Erstatte Anzeige über Deine Eltern bei der Polizei. Die Anzeige wird nur zurück genommen, wenn das Geschäft in einer lokalen Presse sich bei Dir entschuldigt.
Bei Verdachtsmomenten darf nach dem Tascheninhalt gefragt werden. Man muss den Tascheninhalt nicht vorzeigen. Taschenkontrolle in diesem Sinn ist also nicht erlaubt. Allerdings ist das Ladenpersonal in diesem Fall berechtigt, zur Kontrolle der Taschen die Polizei zu rufen. Wer unnötiges Aufsehen vermeiden will, sollte also vielleicht besser die Tasche vorzeigen.
Natürlich kann man keinen Schadenersatz verlangen.